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Die Zeit ist reif – für den Reifenwechsel

Eine alte Faustregel besagt, dass man von O bis O, also von Oktober bis Ostern mit Winterreifen unterwegs sein sollte. Seit einiger Zeit gilt zudem eine Pflicht für Autofahrer, mit angemessener Bereifung unterwegs zu sein. Doch wie wichtig ist diese wirklich? Die wichtigsten Fragen dazu beantworten wir im Folgenden.

Muss man im Winter wirklich immer mit Winterreifen unterwegs sein?

Seit 2010 gilt eine neue Regelung in der Straßenverkehrsordnung. Im Winter sind Winterreifen oder alternativ Ganzjahresreifen, die sich an der Kennzeichnung „M+S“ erkennen lassen, Pflicht. Die Pflicht gilt je nach Witterung und entsteht dann, wenn es zu Eis- oder Reifglätte, zu Schneeglätte, Glatteis oder Schneematsch kommt. Die Profiltiefe der Winterreifen ist ebenfalls vorgeschrieben und beträgt mindestens 1,6 Millimeter. Diese Mindestprofiltiefe gilt übrigens auch für Sommerreifen.

Mit welchen Konsequenzen muss man rechnen, wenn man nicht mit Winterreifen unterwegs ist?

Bis zu 60 Euro kann das Bußgeld betragen, das verhängt wird, wenn man bei entsprechender Witterung mit Sommerreifen unterwegs ist. Zusätzlich droht sogar ein Punkt in Flensburg. Wer durch die Fahrt mit Sommerreifen andere Verkehrsteilnehmer behindert, muss sogar mit bis zu 80 Euro Bußgeld rechnen. Auf der anderen Seite gilt: Wer keine Winterreifen aufgezogen hat, sein Auto bei winterlichen Witterungen aber auch nicht bewegt, der begeht dann auch keine Ordnungswidrigkeit.

Können fehlende Winterreifen Auswirkungen auf den Versicherungsschutz haben?

Grundsätzlich zahlt die Kfz-Haftpflichtversicherung für Schadenersatzansprüche. Autofahrer, die allerdings im Winter ohne Winterreifen unterwegs sind, werden oft mit zur Kasse gebeten. Sollte es zu einem Unfall kommen, kann derjenige, der ohne Winterreifen unterwegs war, sogar die Schuld erhalten.

Zudem kann der Versicherungsschutz der Vollkasko verloren gehen, wenn keine Winterreifen aufgezogen wurden. Diese Versicherung kommt für Schäden am eigenen Fahrzeug auf. Kommt es also zu einem Unfall und werden die falschen Reifen mit dafür verantwortlich gemacht, dann gilt dies aus Sicht des Versicherers als grob fahrlässiges Handeln. Demnach kann der Versicherer die Leistung, je nach Schwere des Verschuldens, ganz oder teilweise kürzen.

Quelle: Promobil

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