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Die Gesundheitskarte und das Urteil B 1 KR 35/13 R

Die elektronische Gesundheitskarte hat in den letzten Monaten immer wieder für Diskussionen gesorgt. Nun sah ein Rentner die Pflicht, sein Foto auf der elektronischen Gesundheitskarte zu verewigen, als Verstoß gegen sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung an und klagte dagegen. Das Bundessozialgericht entschied am Dienstag in Kassel, dass das Foto auf der elektronischen Gesundheitskarte rechtens sei. Die Revision des Rentners wurde im Urteil unter dem Aktenzeichen B 1 KR 35/13 R abgewiesen.

Wie kam es zum Urteil B 1 KR 35/13 R?

Im besagten Fall hatte der Mann sich gegen die Unterbringung des Fotos auf der elektronischen Gesundheitskarte zur Wehr gesetzt. Sein Anwalt forderte ein Ersatzdokument für den Kläger. Als Begründung gab er an, dass es keine Möglichkeit gibt, nachzuverfolgen, wer die Daten auf der Karte abruft und speichert. Gerade aber weil es sich um hochsensible Daten handele, wäre das nicht rechtens.

Die Richter am Bundessozialgericht in Kassel haben das jedoch anders gesehen. Im Urteil unter dem Aktenzeichen B 1 KR 35/13 R entschieden sie, dass die elektronische Gesundheitskarte verfassungskonform ist. Außerdem sind die überwiegenden Allgemeininteressen zu berücksichtigen. Diese sorgen dafür, dass die aktuelle Form der elektronischen Gesundheitskarte rechtmäßig ist. Das gilt insbesondere auch für das Foto, da dieses den Missbrauch der elektronischen Gesundheitskarte deutlich erschwere.

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