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Buchpreisbindung von Amazon unterwandert – Urteil I ZR 83/14

Die Buchpreisbindung ist in Deutschland festgelegt, um ein großes Spektrum an Büchern einer ebenso großen Bevölkerung in möglichst vielen Verkaufsstellen zur Verfügung zu stellen. Auch Onlinehändler dürfen die Buchpreisbindung nicht unterwandern, sondern müssen Bücher generell zu dem vom Verlag bzw. Importeur festgelegten Preis verkaufen. Rabatte oder Wertgutscheine für Bücher sind daher nicht erlaubt, wie der Bundesgerichtshof mit dem Urteil I ZR 83/14 am Donnerstag bestätigte.

Welche Vorgehensweise bemängelt das Urteil I ZR 83/14?

Ende 2011 hatte der Onlineriese Amazon eine Werbeaktion gestartet, bei der Kunden einen Gutschein über fünf Euro zusätzlich zum Ankaufspreis erhielten, wenn sie mindestens zwei alte Bücher über das „Trade-In-Programm“ einreichten. Dieser Gutschein wurde als Gutschrift auf dem Amazon-Konto verbucht und konnte später zum Kauf eines beliebigen Produkts verwendet werden, also auch für Bücher. Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels sah darin eine Verletzung der Buchpreisbindung und klagte gegen die Werbeaktion.

Jetzt entschieden die Richter am Karlsruher Bundesgerichtshof (BGH) in diesem Fall. Sie sahen in der Aktion ebenfalls einen Verstoß gegen die Buchpreisbindung. Die Richter erklärten weiter, dass es zulässig sei, wenn ein Buchhändler Gutscheine verkaufe. Für diese erhält er Geld und der Nutzer des Gutscheins kann später den Gutschein gegen Bücher einlösen, evtl. noch eine Zuzahlung leisten. Im Endeffekt bekommt der Buchhändler somit den festgelegten Preis für das Buch. Anders jedoch sieht es im Fall von Amazon aus, wie es in der Begründung des Urteils I ZR 83/14 hieß.

Dort erhalten die Kunden kostenfreie Gutscheine, wenn sie Waren an- oder verkaufen. Diese können zum Kauf preisgebundener Bücher genutzt werden, was dazu führt, dass Amazon weniger Geld für das Buch erhält, als festgelegt. Damit wird die Buchpreisbindung unterwandert, was nicht rechtens ist. Dabei ist es auch irrelevant, so die Karlsruher Richter, dass es sich bei der Ausgabe der Gutscheine und dem Verkauf neuer Bücher um zwei selbstständige Rechtsgeschäfte handele, die erst durch die Entscheidung des Kunden miteinander in Verbindung kommen.

Börsenverein des Deutschen Buchhandels freut sich über Urteil I ZR 83/14

Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels freut sich über das Urteil I ZR 83/14, denn der BGH habe damit der Aufweichung der Buchpreisbindung in Deutschland einen Riegel vorgeschoben. Wie Hauptgeschäftsführer Alexander Skipis weiter erklärt, versuche Amazon immer wieder, die Buchpreisbindung auszuhöhlen oder zu unterwandern, um die eigene Marktmarkt zu stärken und Buchhandlungen sowie Verlage überflüssig zu machen.

Der Branchenverband erwartet jetzt ein ähnlich strenges Vorgehen von der EU-Kommission bei den Verhandlungen über das Freihandelsabkommen TTIP. Bereits in der Vorinstanz am Oberlandesgericht Frankfurt hatte der Branchenverband gegen Amazon gewonnen. Trotzdem muss die gesamte Branche viele Versuche beklagen, die Buchpreisbindung aufzuweichen.

Deshalb wurde jetzt auch der Anbieter buecher.de verklagt, da dieser seinen Kunden Online-Meilen beim Bücherkauf gutschreibt. Diese können die Kunden dann für Weinflaschen, Kaffeemaschinen, Zeitschriften-Abos oder eben wiederum Gutscheine für neue Bücher einlösen. Der Börsenverein zog aber auch schon aus anderen Gründen vor Gericht, etwa wegen Gewinnspielen, dem vergünstigten Verkauf unbeschädigter Mängelexemplare und sogar Wohltätigkeitsaktionen. Ebenfalls klagt der Börsenverein gegen ein Affiliate-Programm. In dem wendet sich Amazon an Fördervereine von Schulen. Diese sollen Provisionen und Spenden für den Kauf von Schulbüchern erhalten. Dabei hat sogar Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel mittlerweile eine Gesetzesreform auf den Markt gebracht, aus der hervorgeht, dass die Vorschriften der Buchpreisbindung auch für E-Books gelten sollen.

Quelle: FAZ.net

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