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BGH-Urteil VIII ZR 211/15 zum Zurückbehaltungsrecht des Käufers

Bereits ein geringfügiger Schaden an einem Neuartikel kann dazu führen, dass der Käufer vom Zurückbehaltungsrecht des Kaufpreises Gebrauch machen kann. Zu diesem Urteil kam der Bundesgerichtshof im Verfahren VII ZR 211/15 in der letzten Oktoberwoche 2016. Mit dem aktuellen BGH-Urteil zum Umgang mit geringfügigen Schäden wurden die Urteile des Amtsgerichts Wangen ( Az: 4 C 91/14) sowie des Landgerichts Ravensburg (Az: 1 S 86/14) aufgehoben, in denen die Richter zum dem Schluss gekommen waren, dass geringfügige Schäden an einem Neuwagen kein Zurückbehaltungsrecht und Rückgaberecht des Käufers nach sich ziehen.

Welche Vorgeschichte hatte das Urteil BGH VIII ZR 211/15?

Geklagt hatte ein Autohändler, der einen Neuwagen beim Kunden daheim abliefern sollte. Als das Fahrzeug dort ankam, stellte der Käufer fest, dass der Wagen beim Transport einen Schaden an der Fahrertür abbekommen hatte. Der Schaden wurde bei der Übergabe ordnungsgemäß dokumentiert und vermerkt, dass der Autohändler für die Behebung aufkommen muss. Der Käufer behielt daraufhin den Kaufpreis ein und verlangte von dem Händler die Nachbesserung. Der Kostenvoranschlag einer Werkstatt belief sich auf knapp 530 Euro, der Autohändler wollte sich aber mit maximal 300 Euro beteiligen. Weil keine Einigung zustande kam, ließ der Händler das Fahrzeug abholen, reparieren und wieder an den Kunden ausliefern. Danach verlangte der Händler Transportkosten und Verzugszinsen auf den zurückbehaltenen Kaufpreis. Als der Käufer die Zahlung der rund 1140 Euro verweigerte, zog der Händler vor Gericht und gewann in der 1. Und 2. Instanz. Der Bundesgerichtshof hob die Urteile auf. Der Käufer muss weder die Verzugszinsen noch die Transportkosten übernehmen.

Woraus leiten die Richter ihr Urteil ab?

Die Bundesrichter beriefen sich in ihrem Urteil auf die Paragrafen 433, 320 und 273 BGB. Danach muss der Verkäufer eine Sache frei von Rechts- und Sachmängeln liefern. Geschieht das nicht, hat der Kunde ein Recht auf Nachbesserung und die Zurückbehaltung des Kaufpreises. Neu an dem Urteil ist, dass das Zurückbehaltungsrecht für den Kaufpreis auch auf geringfügige Mängel angewendet werden kann. Das leitet sich im konkreten Fall vor allem aus der Tatsache ab, dass der Händler dazu verpflichtet gewesen wäre, den Auftrag zur Reparatur zu erteilen. Hinzu kommt die vorgenommene Beschränkung der Beteiligung an den Reparaturkosten, die in diesem Fall vollständig vom Händler übernommen werden müssen.

Quelle: BGH PM 189/2016

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