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BGH-Urteil: Gesellschaft kann Eigenbedarfskündigung aussprechen

Wie der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil VIII ZR 232/15 entschieden hat, bleiben Eigenbedarfskündigungen auch durch Gesellschaften weiter möglich. Damit sind Eigenbedarfskündigungen nicht mehr nur durch die Gesellschafter selbst, sondern auch durch die Gesellschaft an sich möglich.

Nach 30 Jahren raus aus der Mietwohnung

Im zugrunde liegenden Fall ging es um ein älteres Ehepaar, das seine Mietwohnung im beliebten Münchener Stadtteil Lehel bereits seit über 30 Jahren bewohnt. Die Wohnung mit 166 Quadratmeter Wohnfläche befindet sich im dritten Stock eines Mehrparteienhauses. 1991 haben vier Investoren das gesamte Haus gekauft und agieren seither als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Seitdem haben sie alle anderen Wohnungen aufwändig saniert und in Eigentumswohnungen umgewandelt, lediglich die Wohnung des Ehepaares blieb bisher davon verschont.

Jetzt erhielt das Paar die Eigenbedarfskündigung seitens der GbR. Aus dieser geht hervor, dass die Tochter eines Gesellschafters die Wohnung beziehen will. Die Mieter allerdings glauben nicht an den Eigenbedarf und halten die Begründung für vorgeschoben, so dass sie sich weigerten aus ihrem Zuhause auszuziehen. Die GbR reagierte mit einer Räumungsklage, gegen die die Mieter vor Gericht vorgingen.

Landgericht entschied zugunsten der Mieter

Zunächst hatten die Mieter Glück und das Landgericht München teilte die Argumentation, dass eine Eigenbedarfskündigung nicht von einer Gesellschaft, sondern nur von einem Gesellschafter kommen könne. Damit stellte sich das Landgericht allerdings auch gegen frühere Urteile des BGH. Die Richter gaben an, dass eine Eigenbedarfskündigung durch die Gesellschaft ein „erhöhtes, schwerer überschaubares Risiko“ darstelle. Außerdem habe der Vermieter dem Ehepaar nicht die im Erdgeschoss befindliche 76 Quadratmeter große Zwei-Zimmer-Wohnung angeboten.

Die GbR allerdings gab sich mit diesem Urteil nicht zufrieden und ging in Revision. Der BGH entschied nun zugunsten der GbR. Nach aktueller Rechtslage, so die BGH-Richter, sei eine Eigenbedarfskündigung durch die GbR möglich. Sie räumten zwar ein, dass sich daraus ein verringerter Schutz für Mieter ergebe, allerdings müsse diese Lücke vom Gesetzgeber geschlossen werden. De facto stellte der BGH die Mieter sogar noch schlechter als bisher. Nach alter Rechtsprechung konnte die Eigenbedarfskündigung unwirksam werden, wenn der Vermieter eine leerstehende Wohnung im selben Haus nicht als Ersatz anbot. Jetzt ist diese Vorgehensweise auch nicht mehr nötig. Der betroffene Mieter hat jetzt bei Eigenbedarfskündigungen lediglich noch Anspruch auf Schadenersatz, etwa für die Umzugskosten. Zunächst muss der Fall jedoch aufgrund fehlender, wichtiger Informationen zurück an das Landgericht verwiesen und dort noch einmal verhandelt werden.

Quelle: BGH

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