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BGH-Grundsatzurteil zum Anspruch auf Kita-Platz

In § 24 SGB VIII Abs. 2 heißt es eindeutig, dass Kinder in Deutschland ab Vollendung des ersten Lebensjahres einen Rechtsanspruch auf die „frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege“ haben. Dieses Recht lässt sich aber nicht immer durchsetzen, wie jetzt drei Leipziger Mütter am eigenen Leib erfahren haben. Sie hatten sich alle fest vorgenommen, nach einem Jahr wieder ihren Vollzeitjobs nachzugehen. Kurz nach der Geburt ihrer Kinder hatten sie bei der Stadt Leipzig den Antrag auf eine Kinderbetreuung gestellt. Als diese dann benötigt wurde, stand sie aber nicht zur Verfügung.

Vorinstanzen waren bei Kita-Platz-Anspruch uneins

Die Frauen konnten daraufhin ihre berufliche Tätigkeit nicht wieder aufnehmen und mussten sich weiter selbst um die Kinderbetreuung kümmern. Daher forderten sie von der Stadt Leipzig einen Ersatz für den Verdienstausfall, wobei sie Zuwendungen, ersparte Kosten und Co. vom reinen Verdienst abzogen. Die Forderungen beliefen sich auf 4.463,12 Euro, auf 2.182,20 Euro und auf 7.332,93 Euro.

Zunächst landete der Fall vor dem Landgericht Leipzig. Dieses hat mit den Urteilen 07 O 1928/14 , 07 I 1455/14 und 07 O 2439/14 vom 02.02.2015 den Klagen stattgegeben. Daraufhin legte die Stadt Leipzig Berufung beim Oberlandesgericht Dresden ein. Dieses entschied am 26. August 2015 mit den Urteilen 1 U 320/15, 1 U 319/15 und 1 U 321/15, dass die Stadt Leipzig zwar ihre Amtspflicht, die aus § 24 SGB VIII hervorgeht, verletzt habe, dass jedoch die Amtspflicht nicht auch die Erwerbsinteressen der Klägerinnen umfasse. Die Klägerinnen sind daraufhin in Revision gegangen und nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit seinen Urteilen III ZR 278/15, III ZR 302/15 und III ZR 303/15 entschieden, dass die Stadt Leipzig ihre Amtspflicht verletzt habe.

Was sagt der BGH genau?

Wie der BGH in seinem Urteil erklärte, seien die Gemeinden laut Kinderförderungsgesetz verpflichtet, ausreichend Kita-Plätze zur Verfügung zu stellen. Diese Pflicht gelte eindeutig auch zum Schutz der Eltern. Mit dem entsprechenden Gesetz wollte der Gesetzgeber die Vereinbarkeit von Familie und Beruf fördern, den Kinderwunsch unterstützen und den Eltern deutlich zeigen, dass sie auch mit Kindern nicht auf einen Job und das damit verbundene Einkommen verzichten müssen.

Weiter führte der BGH aus, dass die Aussage, der Stadt fehlten die finanziellen Mittel zur Schaffung ausreichender Kita-Plätze nicht ausreiche. Lediglich, wenn die Stadt nachweisen kann, dass sie den Mangel an Kita-Plätzen nicht selbst zu vertreten habe, könne sie aus der Haftung entlassen werden. Das wäre etwa dann der Fall, wenn nicht ausreichend Erzieher/-innen zur Verfügung stehen oder der Bauträger während des Baus einer neuen Einrichtung in Insolvenz gegangen ist.

Der BGH hat die Entscheidung vom OLG Dresden aufgehoben, die drei Fälle aber nicht abschließend entschieden, sondern an das OLG Dresden zurückverwiesen. Dort muss jetzt geprüft werden, ob die Stadt Leipzig Fehler bei der Planung ihrer Kitas begangen hat. Für alle anderen Eltern ist das BGH-Grundsatzurteil aber ein richtungsweisendes Urteil, auf das sie sich in einer ähnlichen Lage berufen können.

Quelle: Bundesgerichtshof

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