Alltagsmagazin.de

News und Tipps aus allen Lebensbereichen

Beitragserhöhung in der PKV – und nun?

Wer privat krankenversichert ist, erhält in diesen letzten Tagen des Jahres oft eine Mitteilung, die ihn auf eine Beitragserhöhung hinweist. Volker Leienbach vom Verband der privaten Krankenversicherungen erklärte, dass es im kommenden Jahr aufgrund des „einmaligen Zusammentreffens verschiedener Faktoren zu einer ungewöhnlichen Beitragserhöhung in vielen PKV-Tarifen kommen kann“. Die Gründe dafür sind die allgemein steigenden Kosten sowie die konstant niedrigen Zinsen. Schaffen die Versicherungen es nicht, am Kapitalmarkt ausreichend Erträge zu erwirtschaften, müssen sie laut Gesetz die Beiträge für die Vorsorge anheben.

Sollte der PKV-Vertrag gekündigt werden?

Generell lässt sich die private Krankenversicherung mit Drei-Monats-Frist zum Jahresende kündigen. Bei Beitragserhöhungen besteht ein Sonderkündigungsrecht binnen zwei Monaten nach Zugang des neuen Beitragsbescheides. Trotzdem ist die Kündigung des Vertrages nur selten eine Lösung, selbst wenn die Beitragserhöhung sehr hoch ausfällt.

Grund dafür sind die Altersrückstellungen, die in den ersten Jahren des Vertrags aufgebaut werden. Sie dienen dazu, die höheren Krankheitskosten im Alter auszugleichen. Wurde der Vertrag vor dem 01.01.2009 abgeschlossen, verlieren Versicherte mit der Kündigung alle bereits in diesem Vertrag angesammelten Altersrückstellungen. Bei jüngeren Verträgen kann zwar ein Teil davon mit zu einer neuen Versicherungsgesellschaft genommen werden, aber es handelt sich eben nur um einen Teil.

Eine Alternative dazu wäre ein Tarifwechsel. Ein Wechsel in einen anderen Tarif mit gleichartigen Leistungen ist nach § 204 Versicherungsvertragsgesetz jederzeit möglich. Findet der Tarifwechsel innerhalb einer Versicherungsgesellschaft statt, bleiben die Altersrückstellungen vollständig erhalten.

Wer diese Variante nutzen will, sollte bei seinem Versicherer nach einer Zusammenstellung infrage kommender Tarife fragen. Schnell finden sich Tarife, die trotz gleicher Leistungen günstiger ausfallen, beispielsweise weil der Bestand der Versicherten insgesamt gesünder ist. Auch ein Wechsel in einen Tarif mit geringeren Leistungen ist denkbar und spart Beiträge in der PKV. So kann man auf die Unterbringung im Einzelzimmer oder die Chefarztbehandlung im Krankenhaus verzichten. Allerdings sollte man auf bestimmte Leistungen nicht verzichten. So ist es wenig ratsam, in einen Tarif zu wechseln, der keine Leistungen für Zahnersatz vorsieht oder bei dem die Psychotherapie generell ausgeschlossen ist.

Wer auf Leistungen nicht verzichten, aber dennoch bei den Beiträgen sparen will, kann zudem die Selbstbeteiligung in seinem Tarif anheben. Aber auch hier ist Vorsicht geboten: Angestellte erhalten vom Arbeitgeber keinen Zuschuss zur Selbstbeteiligung und gerade bei älteren Versicherten ist die Selbstbeteiligung in zu großer Höhe verhängnisvoll.

Wechsel in Standard- oder Basistarif?

Auch der Wechsel in den Standard- oder Basistarif ist möglich. Diese Tarife in der PKV sind besonders preiswert, entsprechen hinsichtlich ihrem Leistungsumfang allerdings auch nur den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. 1994 wurde der Standardtarif eingeführt. Im Schnitt fallen hier 285 Euro pro Monat als Beitrag an. Bis zu 140 Euro monatlich können dabei als Zuschuss von der Rentenversicherung gewährt werden, wenn die Versicherten Rentner sind.

Seit 2009 gibt es den Basistarif, der den Standardtarif ablöste. Auch hier richten sich die Beiträge nach gewähltem Leistungsumfang und Eintrittsalter der Versicherten. Risikozuschläge für Vorerkrankungen werden allerdings nicht berechnet. Jedoch kann der Zutritt zum Basistarif Versicherten über 55 Jahren verweigert werden. Im Basistarif liegt der maximale Beitrag beim Höchstbeitrag für die GKV, derzeit rund 650 Euro. Zwar ist der Basistarif damit immer noch deutlich teurer, als der Standardtarif, kann jedoch reduziert werden. Eine Absenkung um die Hälfte ist etwa bei hilfebedürftigen Personen im Sinne des Sozialrechts denkbar. Für sie wird der Beitrag auf die Hälfte reduziert. Zudem gibt es einen Anspruch auf einen Zuschuss durch die Sozialbehörde, so dass der Versicherte selbst keinen Beitrag mehr zahlen muss.

Quelle: dpa

About Author